
Compliance konkret Teil 8 – Umgang mit Weihnachtsgeschenken und Zuwendungen
Unsere Compliance-Managementsystem ist mehr als nur ein paar Richtlinien und Zeilen in einer hübschen Broschüre. Wir wollen es leben, Vorbild sein und zusammen immer weiter professionalisieren. Dafür brauchen wir alle ein gutes Verständnis dafür, was sich alles darin verbirgt und wie vielfältig Compliance-Themen sein können. In unserer Blog-Serie „Compliance konkret“ wird Dir anhand von Praxisbeispielen gezeigt, wie und wo überall uns das Thema im Alltag begegnet.
Umgang mit Weihnachtsgeschenken
Was wäre Weihnachten ohne Geschenke? Nicht nur von unseren Liebsten erhalten wir kleine oder größere Aufmerksamkeiten, auch unsere Geschäftspartner, Kunden o.Ä. möchten sich gerade in der Adventszeit oft mit einem Präsent für die gute Zusammenarbeit bedanken. Geschenke sind Höflichkeiten, saisonale oder kulturelle Üblichkeiten im Geschäftsleben, auf die der/die Empfänger*in keinen Anspruch hat. Sie stehen in keiner Beziehung zur Beauftragung oder zu einer erbrachten Leistung und beeinflussen den/die Empfänger*in in seinen/ihren objektiven und fairen Geschäftsentscheidungen nicht. Gelegentlich existiert eine Grauzone zwischen erlaubten und nicht erlaubten Geschenken. Transparenz und Dokumentation sind hierbei grundlegend im Umgang mit Geschenken.
Das sagt unser Compliance-Team:

„Ob man ein Geschenk annimmt – egal ob zu Weihnachten oder zu einer anderen Jahreszeit – richtet sich nach dessen Wert. Geschenke, Aufmerksamkeiten oder Werbeartikel, die einen (geschätzten) Sachwert von 50,00 € nicht überschreiten, dürfen grundsätzlich angenommen werden. So ist es übrigens auch in unserer Betriebsvereinbarung zu Geschenken/Zuwendungen (BV) klar geregelt. Wenn das Geschenk einen Sachwert von 50,00 € überschreitet, sollte man höflich ablehnen. Dabei kann man sich gut auf unsere Compliance-Richtlinien beziehen, um die verweigerte Annahme zu erklären. Wenn man sich nicht sicher ist, ob man ein Geschenk behalten darf oder ablehnen sollte, kann sich jeder an seinen direkten Vorgesetzten oder an uns wenden.
Auch Weihnachtsgeschenke, die einen Wert von unter 50,00 € haben (z.B. eine Flasche Wein), sollten übrigens nicht persönlich eingesteckt werden, gem. o.g. BV, sondern müssen an der Anmeldung in Uelzen bzw. bei den Assistenzen an den jeweiligen Standorten abgegeben werden, sodass sie beim Bingo auf unserer gemeinsamen Weihnachtsfeier unter allen Teilnehmenden verlost werden können. In einigen Positionen bekommt man öfter Weihnachtsgeschenke, während es auch Kolleg*innen gibt, die (weil sie z.B. keinen Kontakt zu Geschäftspartnern haben) nie Geschenke bekommen. Durch die Abgabe und die Verlosung gibt es eine gerechtere Verteilung. Bei Bedarf gibt Miriam Busse organisatorische Infos.„
Für unser Familienunternehmen ist nicht nur die erfolgreiche Zertifizierung wichtig, sondern dass unsere Compliance-Richtlinien von jedem/r Kolleg*in aktiv gelebt werden. Wer Fragen hat, einen Vorfall melden möchte oder sich einfach nicht ganz sicher ist, ob eine Handlung gegen unsere Richtlinien verstößt oder nicht, kann sich jederzeit vertrauensvoll an unser Compliance-Team wenden. Du erreichst Oliver Hanisch unter der Tel. 0151 18848-437 und Annika Leip unter Tel. 0581 8848-452. Die beiden sind auch per E-Mail unter compliance@meyer-bau.de erreichbar. Für anonyme Hinweise gibt es zudem den Compliance-Briefkasten im Werkstatt-Flur in Uelzen.